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FinanzierungshilfenVerhinderungspflege nach § 39 SGB XI Ist eine Pflegeperson stunden- oder tageweise an der Durchführung der Pflege eines Menschen mit Behinderung verhindert,
übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen "häuslichen Ersatzpflege".
Sowohl gesetzliche als auch private Pflegekassen erbringen diese Leistungen der Verhinderungspflege. Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?Menschen mit einer Behinderung können Leistungen der Verhinderungspflege beantragen, wenn sie Wichtig zu wissen: Die Gründe für die Verhinderung können vielfältig sein: Erledigung persönlicher Angelegenheiten, Arzttermine, Familienfeiern, Urlaub und viele andere ...! ------------------------KostenübernahmeDie Kostenübernahme wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt. Wer kommt als Ersatz-Pflegekraft im Rahmen der Verhinderungspflege in Frage?Die Verhinderungspflege kann sowohl von professionellen Pflegedienst-Mitarbeitern als auch von Personen ohne pflegerische Schulung (Nachbarn, Freunde) erbracht werden. Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen der Offenen Behindertenarbeit erbracht werden. Eine solche Einrichtung ist der Sonderspaß e. V. Wie oft können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?Die mögliche Dauer einer Ersatzpflege beträgt maximal 28 Tage pro Jahr. Sie kann sowohl für den kompletten Zeitraum als auch wochen-, tage- oder auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Verhinderungspflege wird (außer für den ersten und den letzten Tag) kein Pflegegeld bezahlt. Für welche Angebote des Sonderspaß e. V. kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?Hierfür kommen in Frage:
Wie werden die Kosten der Verhinderungspflege abgerechnet?Nach der Verhinderungspflege werden von dem Betreuten die Nachweise über die entstandenen Kosten bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Als Nachweis gilt auch eine Stundenübersicht (mit Unterschrift des Betreuers) über die Betreuungszeiten.
Telefonische Beratungerhalten Sie beim Bürgertelefon zur Pflegeversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit,
Weitere Informationen über die Verhinderungspflegefinden Sie im Internet, beispielsweise unter: HAFTUNGSAUSSCHLUSSWir übernehmen keine Garantien für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der auf dieser Website bereitgestellten Informationen. Dies gilt auch für Links, auf die diese Website direkt oder indirekt verweist. Für Inhalte von Seiten, die über entsprechende Links erreicht werden, sind wir nicht verantwortlich. Wir behalten uns das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzungen der auf dieser Website bereitgestellten Inhalte und Informationen vorzunehmen. Haftungsansprüche gegen den Autor sind grundsätzlich ausgeschlossen. |
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