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Finanzierungshilfen

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Ist eine Pflegeperson stunden- oder tageweise an der Durchführung der Pflege eines Menschen mit Behinderung verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen "häuslichen Ersatzpflege". Sowohl gesetzliche als auch private Pflegekassen erbringen diese Leistungen der Verhinderungspflege.

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Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Menschen mit einer Behinderung können Leistungen der Verhinderungspflege beantragen, wenn sie

a) eine Einstufung für die Pflegestufe I, II oder III haben,
b) seit mindestens 6 Monaten in ihrer häuslichen Umgebung von ihrer Pflegeperson gepflegt wurden und
c) ihre Pflegeperson an der Durchführung der Pflege verhindert ist.

Wichtig zu wissen: Die Gründe für die Verhinderung können vielfältig sein: Erledigung persönlicher Angelegenheiten, Arzttermine, Familienfeiern, Urlaub und viele andere ...!

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Kostenübernahme

Die Kostenübernahme wird bei der zuständigen Pflegekasse beantragt.
Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.

Die Pflegekassen übernehmen jährlich maximal 1.510,00 Euro für Kosten im Rahmen der Verhinderungspflege. Die zur Verfügungen stehenden Gelder können nur innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, sind also nicht in das folgende Jahr übertragbar.

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Wer kommt als Ersatz-Pflegekraft im Rahmen der Verhinderungspflege in Frage?

Die Verhinderungspflege kann sowohl von professionellen Pflegedienst-Mitarbeitern als auch von Personen ohne pflegerische Schulung (Nachbarn, Freunde) erbracht werden. Die Verhinderungspflege kann auch durch Einrichtungen der Offenen Behindertenarbeit erbracht werden. Eine solche Einrichtung ist der Sonderspaß e. V.

Wichtig zu wissen: Ist die Ersatz-Pflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder lebt in häuslicher Gemeinschaft mit dem Betreuten, erhält dieser von der Pflegekasse maximal den Betrag des monatlichen Pflegegeldes (Pflegestufe I: 225,- Euro; Pflegestufe II: 430,- Euro, Pflegestufe III: 685,- Euro). Es können allerdings nachgewiesene zusätzliche Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden.

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Wie oft können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Die mögliche Dauer einer Ersatzpflege beträgt maximal 28 Tage pro Jahr. Sie kann sowohl für den kompletten Zeitraum als auch wochen-, tage- oder auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Verhinderungspflege wird (außer für den ersten und den letzten Tag) kein Pflegegeld bezahlt.

Wichtig zu wissen: Wird die Verhinderungspflege weniger als 8 Std. pro Tag (!) in Anspruch genommen, erfolgt für diese Tage keine Kürzung des Pflegegeldes! Auch die zeitliche Befristung auf 28 Tage entfällt in diesen Fällen. Es erfolgt lediglich eine Anrechung auf den jährlichen Höchstbetrag der Verhinderungspflege von 1.510,00 Euro.

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Für welche Angebote des Sonderspaß e. V. kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Hierfür kommen in Frage:

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Wie werden die Kosten der Verhinderungspflege abgerechnet?

Nach der Verhinderungspflege werden von dem Betreuten die Nachweise über die entstandenen Kosten bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Als Nachweis gilt auch eine Stundenübersicht (mit Unterschrift des Betreuers) über die Betreuungszeiten.
Einige Pflegekassen haben für diese "Stundenzettel" schon fertige Formulare, die nur noch ausgefüllt und zurückgeschickt werden müssen.

Alternativ kann der Sonderspaß e. V. - als Einrichtung der Offenen Behindertenarbeit - direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abrechnen.

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Telefonische Beratung

erhalten Sie beim Bürgertelefon zur Pflegeversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit,
montags bis donnerstags von 08:00 - 20:00 Uhr unter der Telefonnummer 01805 996603 (Gesprächsgebühr 14 Cent pro Minute)

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Weitere Informationen über die Verhinderungspflege

finden Sie im Internet, beispielsweise unter:

Sozialgesetzbuch
Intakt.info
Gesetze im Internet
Medien für die Kranken- und Pflegeversicherung
Pflege-ABC



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Stand: 22.03.2011, (c) Sonderspaß e.V.
Erstellt von K. B. Schmitz und M. Roth-Fertig

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